& 15. 227
Gesetz, die Formen einiger Rechtsgeschäfte betreffend.
Im Ramen Feiner WMasjestät des Rönigs.
Zitpol!.
Von Gottes Gnaden Königlicher prim von Bayern,
· Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. 1.
Verträge, durch welche die Güterverhältnisse unter Chegatten bestimmt werden (Ehe-
verträge), Verträge, durch welche jemand den anderen Vertragschließenden oder einen Dritten
zum Erben ernennt (Erbverträge) oder andere vermögensrechtliche Verfügungen von Todes-
wegen trifft, Verträge, durch welche jemand auf ein ihm gegen den anderen Vertrag-
schließenden kraft Gesetzes oder Vertrages zustehendes Erbrecht verzichtet (Erbverzichtsverträge),
und Einkindschaftsverträge bedürfen zu ihrer Giltigkeit notarieller Beurkundung.
Die in einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften, welche für die in Abs. bezeichneten
Verträge andere Formen, insbesondere gerichtliche Bestätigung verlangen und die Vorschriften
über die öffentliche Bekanntmachung der Einkindschaftungen sind aufgehoben.
Für Schenkungen von Todeswegen bleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft.
Art. 2.
Die in einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften, welche für Gutsübergabs-,
Leibgedings-, Altentheils= oder Auszugsverträge, für die Veräußerung unbeweglicher Zuge-
hörungen eines Gutes und die Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten und anderen
Rechten, für größere Schenkungen unter Lebenden, für Vergleiche und sonstige Verträge über
Ansprüche auf künftige Unterhaltsleistungen gerichtliche Bestätigung verlangen, sind aufgehoben.
Art. 3.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1890 in den Landestheilen rechts des Abe in Kraft.
7