Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Artikel 1. 
Zur Bestreitung der Kosten für Herstellung eines Justizgebäudes in München auf 
dem Areale des Herzoggartens, des Kadettenkorpsgebäudes und einem Theile des Prielmaier= 
Anwesens mit einer Gesammtfläche von 1,758 Hektaren — 5,159 bayerischen Tagwerken 
wird, vorbehaltlich der weiteren Kosten für Einführung der elektrischen Beleuchtung, ein Kredit 
im Maximalbetrage von 5 990 000 JX eröffnet. 
Artikel 2. 
Zur Deckung des in Artikel 1 bezeichneten Bedarfs ist zunächst der gemäß § 16 des 
Finanzgesetzes für die XIX. Finanzperiode 1888/89 vom 27. März 1888 der Justizver= 
waltung zur theilweisen Deckung der Kosten des Justizgebäudes reservirte, auf die nach 
der Generalfinanzrechnung für 1885 bestehenden Erübrigungen der XVII. Finanzperiode 
1884/85 übernommene Betrag von 1 000 000 X einschließlich der hieraus anfallenden 
Zinsen mit 45 000 JX zu verwenden. 
Artikel . 
Der hiernach noch verbleibende Restbedarf von 4 945 000 „K ist vorläufig aus den 
verfügbaren Mehreinnahmen des Verwaltungsjahres 1888 zu entnehmen. 
Artikel 4. 
Ueber die Verwendung des in Artikel 1 bewilligten Kredites ist jährlich Rechnungs- 
nachweisung zu liefern. 
Gegeben zu München, den 4. Mai 1890. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. Staatsrathv. Menmayr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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