Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

seh-und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
A#2. 
München, den 28. Janar 1890. 
r Inhalt: 
Bekanntmachung vom 21. Junnar 1890, die Redaktion des Gesetzes über das Gebühreuwesen betressend. — 
Belanntmatchung vom 22. Januar 1890, den Vollzug des Neichegesetzes vom 11. Jannar 1876 über das 
Urheberrecht an Mustern und Modellen, hier den gewerblichen Sachverständigen-Verein betressend. — Bekannt-= 
machung, die Ernennung des ersten Präsidenten der Kammer der Neichsräthe für die Dauer des gegenwärtig 
versammelten Landtages betreffend. — Hoidienst-Nachricht. — Hoftitel-Verleihungen. 
Nr. 941. 
Bekanntmachung, die Redaktion des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. 
K. Staatsministerium der Tinanzen. 
Auf (Srund der in Art. XXV Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1889, Abän- 
derung einiger Bestimmungen des Gesetzer über dar Gebührenwesen betreffend, enthaltenen 
Ermächtigung wird im Einverständnisse mit den übrigen k. Civilstaatoministerien und dem 
k. Kriegeministerium der Text des Gesetzes über das Gebühremwesen, wie er sich in Folge 
der hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
Hinsichtlich der Numerirung der Gesetzesartikel wird bemerkt, daß, insoweit die bis- 
herigen Artikel-Nummern eine Aenderung erfahren haben, neben der neuen Artikel-Nummer 
auch die alte und zwar Letztere in Klammern beigefügt ist. 
München, den 21. Jannar 1890. 
Dr. v. Rirdel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath von Bauer. 
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