Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1890 bis 31. März 1891 wird nach der in der Beilage enthaltenen Kapitel- 
und Titel-Eintheilung auf 69 609 229 J in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das 
Recht der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu München, den 5. Mai 1890. 
Luitpyol!d 
Prinz von Layern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. FeiliWzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. Staatsrath v. Menmayr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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