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Gesetz, betreffend einen Nachtragskredit für die Verlegung der Militärbildungsanstalten
auf das Marsfeld in München.
Im Namen Zeiner Majestät des Königs.
Cuithold,
von Gottez Gnaden Röniglicher Prinz von gayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Zur Vollendung der Neubauten für die auf das Marsfeld in München zu verlegenden
Militärbildungsanstalten wird zu dem durch Gesetz vom 29. Mai 1886 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 236) bewilligten Kredit von 2 300 000 M ein Nachtragskredit von
1 150 000 J eröffnet.
Artikel 2.
Der zur Deckung des in Artikel 1 bezeichneten Bedarfes erforderliche Betrag von
1 150 000 X ist vorläufig aus den verfügbaren Mehreinnahmen des Verwaltungsjahres 1888
zu entnehmen.
Zum Zwecke der theilweisen Rückzahlung dieses Betrages sind Zuschüsse aus dem
ordentlichen Militäretat im Betrage von 350 000 -4 nach Maßgabe der innerhalb eines
Zeitraumes von längstens fünf Jahren vom Jahre 1892/93 an jährlich in deuselben ein-
zustellenden Raten zu leisten.
Artikel 3.
Der Nachweis über die Verwendung des in Artikel 1 bewilligten Nachtragskredites
hat in der nach Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 1886 (Gesetz= und Verordnungoblatt
Seite 237) jährlich zu gebenden Rechnungsnachweisung zu erfolgen.
Gegeben zu München, den 5. Mai 1890.
Luitpold
Prinz von Sayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feiliwsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leourod. Staatsrath v. Uenmayr.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp.