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Gesetz, betreffend die Vollstreckung der durch Militärgerichte erkannten Todesstrafe.
Im Namen Feiner Majestät des Rönigs.
Zuitpold,
von Gottes Gnaden Zöniglicher Prinz von BZayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Aufhebung des Artikels 218,
Absatz 2 des Strafprozeßgesetzes vom 10. November 1848, dann des Artikels 381, Absatz 2 des
Artikels 382 und 383, Theil UI des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813, sowie in Abänderung
des Artikels 100 der revidirten Militärstrafgerichtsordnung vom 29. April 1869 beschlossen
und verordnen, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Vollstreckung der von den Militärgerichten erkannten Todesstrafe richtet sich nach
den in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen hiefür erlassenen dienstlichen Vorschriften.
Der Ort der Vollstreckung der von den Militärbezirksgerichten erkannten Todesstrafe wird
vom Kriegsministerium bestimmt.
Gegeben zu München, den 5. Mai 1890.
Luitpold
Prinz von Sayern
des Königreichs Bayern Verweser.
TDr. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. TeonoStaatsrath v. Menmayr.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
NRasp.