Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Königlich Allerhöchste Verordnung, das Gebühren-Regulativ für die Mannschaft des 
Gendarmeriecorps betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tuitpold 
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Gayern, 
Nenent. 
Wir finden Uns bewogen, unter Aufhebung der Verordnung vom 17. August 1876 — 
Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 592 — für die Mannschaft des Gendarmeriecorps vom 
Oberwachtmeister abwärts die in dem beifolgenden Regulative festgesetzten Gebühren vom 
1. Jannar 1890 an zu bewilligen. 
Die rückwirkende Gewährung der neuen Bezüge erstreckt sich nur auf die gegenwärtig 
noch im Gendarmeriedienste stehende Mannschaft. 
Gegeben zu München, den 3. Mai 1890. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Heilihsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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