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und Sendungen mit Werthangabe handelt, welche vom Absender mit dem Vermerk
„Eigenhändig“ versehen sind;
Gleichzeitig ist der bisherige Punkt 3mit 4 zubezeichnen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juni 1896 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
Nr. 48. Verordnung,
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und
Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken
betreffend:
vom 5. Juni 1896.
Auf Beschluß des Bundesraths sind die auf Grund dessen früheren Beschlusses vom
Ministerium des Innern mittels Verordnung vom 5. November 1891 (G.= u. V.-Bl.
S. 95) erlassenen Bestimmungen über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie die
Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken mit
Rücksicht auf die praktischen Erfahrungen, welche mit diesen Vorschriften inzwischen ge-
macht worden sind, einer Revision unterzogen worden. Hiernach werden diese bisherigen
Bestimmungen vom 1. Oktober 1896 ab außer Kraft gesetzt und treten vom gleichen
Zeitpunkte ab an deren Stelle die nachstehenden:
6 1. Die in dem beiliegenden Verzeichnisse aufgeführten Drogen und Präparate,
sowie die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf
schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes,
Zahnarztes oder Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der
Thierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden.
6 2. Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen,
welche nach den auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1883
S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als Heil-
mittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. § 1 der Kaiserlichen Verordnung