Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

17. 249 
1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt 
dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, 
und zwar: 
bis 5 Mark- 10 Pf. 
über 5 i„ 100 „ 20 « 
„ 100 „ 200 „ 30 „ 
„ 200 „ 40 40 „ 
VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu 
entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
von Caprivi. 
Staatsdienst-Machricht. mit treuester Hingebung, geleisteten hervor- 
ragenden Dienste, unter Einreihung in die 
Zahl der Staatsräthe im außerordentlichen 
Dienste und unter Verleihung des Großkreuzes 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= des Verdienstordens der Bayerischen Krone, 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, von der Leitung des Kriegsministeriums zu 
haben Sich unter'm 6. Mai l. Is. aller= entheben und vom gleichen Tage an den 
gnädigst bewogen gefunden, vom gleichen Tage Generallieutenant und Generaladjutanten, Be- 
an den Staatsrath im ordentlichen Dienste nignus Ritter von Safferling, Komman- 
und Kriegsminister, General der Infanterie, deur der zweiten Division, zum Staatsrathe 
Adolf von Heinleth, seiner Bitte ent= im ordentlichen Dienste und zum k. Kriegs- 
sprechend, unter huldvollster Anerkennung seiner minister zu ernennen. 
Im Namen Beiner Majestät des Mönigs.
	        
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