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Art. 1.
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit notorisch oder durch obrigkeitliche Zeugnisse be-
scheinigt ist, haben auch in Gegenständen der nichtstreitigen Nechtspflege, der Verwaltung
und der Verwaltungsrechtspflege auf einstweilige Befreiung von den Gebühren Anspruch.
Art. 5.
Die Gebühren, welche von den Betheiligten außer den für die Staatskasse zu ver-
rechnenden Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung der Ge-
schäfte zu entrichten sind, insbesondere Vorläde= und Zustellgebühren, Gebühren der Zeugen
und Sachverständigen, Tagegelder und Reisekosten der Kommissäre, Gebühren der Pfarrer,
Amtsärzte, Konsuln, Rechtsanwälte, Notare, Hypothekenbewahrer und Gerichteschreiber, Ge-
bühren der Gerichtsvollzieher und sonstiger Vollstreckungsorgane werden, soweit dieselben nicht
bereits reichsgesetzlich geregelt sind, durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 6.
Die in gegenwärtigem Gesetze nach Wochen oder Monaten bestimmten Fristen endigen
mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser
Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gebotenen Feiertag, so endigt die
Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
II. Abtheilung.
Gürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmung.
Art. 7.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche das Verfahren landesgesetzlich geregelt
ist, findet hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Gerichte das Reichs-Gerichtskostengesetz
Anwendung, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze oder in Staatsverträgen etwas Anderes.
bestimmt ist.
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