Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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I. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1888. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1888 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1890. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks von Oberbayern beträgt für das 
Jahr 1890 7 330 527= 14 , wovon ein Steuerprozent auf 73 305 27 4 sich 
berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1890. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Vorauschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Der Bitte des Landrathes entsprechend beauftragen Wir Unsere Kreisregierung, 
demselben bei seiner nächsten Versammlung ein Verzeichniß über die den Gemeinden ge- 
währten Kreisfonds-Zuschüsse für Schulzwecke mitzutheilen, aus welchem ersichtlich ist, welche 
Zuschüsse unwiderruflich sind und aus welchen Gründen, dann welche, — wenn auch auf 
unbestimmte Zeit verliehen, — widerruflich sind. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach für die Beschaffung von Aushilfen an Stelle 
des zu militärischen Uebungen einberufenen Lehrerpersonals ein Kreisfondszuschuß von 4 000 J 
bewilligt worden ist, ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
3. Hinsichtlich der neuerlichen Bitte um Uebernahme der Dotation der Kreis-Lehrerinnen- 
Bildungs-Anstalt für Oberbayern auf Centralfonds verweisen Wir bei nicht veränderter
	        
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