Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

II. Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen. 
Art. 8. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände, welche außer Grundstücken in Ansehung 
der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören (Subhastationsordnung Art. 2), 
wird die in § 35 Ziff. 2 des Reichs-Gerichtsköstengesetzes bestimmte Gebühr erhoben. 
Art. 9. 
Die Gebühr für Anordnung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke oder andere Gegen. 
stände des unbeweglichen Vermögens wird auf die nach Art. 10, 12 für das angeordnete 
Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet. 
Art. 10. 
In dem Zwangsversteigerungsverfahren werden erhoben: 
1) für das Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung fünf Zehntheile und, wenn 
dasselbe vor Ertheilung des Zuschlags erledigt wird, drei Zehntheile der Sätze 
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes; 
2) für das Vertheilungsverfahren fünf Zehutheile und, wenn dasselbe vor dem Be- 
ginne des Vertheilungstermines erledigt wird, drei Zehntheile jener Sätze. 
Diese Gebühren werden im Falle der Ertheilung des Zuschlags nach dem Meistgebote, 
in allen übrigen Fällen nach dem Werthe des Gegenstandes der Beschlagnahme berechnet. 
Mehrere Meistgebote oder Werthe von Beschlagnahmegegenständen sind zusammen- 
zurechnen. 
Betragen die aus dem Meistgebote zu befriedigenden Gorderungen weniger als dieses, 
oder die Forderungen, für welche die Beschlagnahme erfolgt ist, weniger als der Werth des 
Beschlagnahmegegenstandes, so wird die Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet. 
Art. 11. 
Das Versteigerungsprotokoll ist im Falle des Zuschlags von dem Versteigerungsbeamten 
mit den nämlichen Gebühren zu bewerthen, wie ein Kaufvertrag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.