II. Abschnitt.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen.
Art. 8.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände, welche außer Grundstücken in Ansehung
der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören (Subhastationsordnung Art. 2),
wird die in § 35 Ziff. 2 des Reichs-Gerichtsköstengesetzes bestimmte Gebühr erhoben.
Art. 9.
Die Gebühr für Anordnung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke oder andere Gegen.
stände des unbeweglichen Vermögens wird auf die nach Art. 10, 12 für das angeordnete
Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet.
Art. 10.
In dem Zwangsversteigerungsverfahren werden erhoben:
1) für das Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung fünf Zehntheile und, wenn
dasselbe vor Ertheilung des Zuschlags erledigt wird, drei Zehntheile der Sätze
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes;
2) für das Vertheilungsverfahren fünf Zehutheile und, wenn dasselbe vor dem Be-
ginne des Vertheilungstermines erledigt wird, drei Zehntheile jener Sätze.
Diese Gebühren werden im Falle der Ertheilung des Zuschlags nach dem Meistgebote,
in allen übrigen Fällen nach dem Werthe des Gegenstandes der Beschlagnahme berechnet.
Mehrere Meistgebote oder Werthe von Beschlagnahmegegenständen sind zusammen-
zurechnen.
Betragen die aus dem Meistgebote zu befriedigenden Gorderungen weniger als dieses,
oder die Forderungen, für welche die Beschlagnahme erfolgt ist, weniger als der Werth des
Beschlagnahmegegenstandes, so wird die Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet.
Art. 11.
Das Versteigerungsprotokoll ist im Falle des Zuschlags von dem Versteigerungsbeamten
mit den nämlichen Gebühren zu bewerthen, wie ein Kaufvertrag.