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Auf diese Gebühren finden die Bestimmungen in 884 bis 7 des Reichs-Gerichts—
kostengesetzes keine Amwendung. An ihre Stelle treten die auf die Gebühren für Notariats=
urkunden bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche insbesondere auch für
die Zuständigkeit und das Verfahren in Beschwerdesachen Maß zu geben haben.
Wird der Zuschlag von dem Vollstreckungsgerichte aufgehoben (Subhastationsordnung
Art. 85), so ist die von dem Ansteigerer entrichtete Gebühr zurückzuerstatten.
Art. 12.
In dem Zwangsverwaltungsverfahren werden erhoben:
1!) für das Verfahren bis zur Einleitung des Vertheilungsversahrens der volle Be-
trag und, wenn dasselbe vor dem Beginne des Terminus zum Vollzuge der
Zwangsverwaltung erledigt wird, fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes;
2) für jede Nechnungsperiode fünf Zehntheile und, wenn das Verfahren vor dem
Beginne des Vertheilungstermines erledigt wird, drei Zehntheile jener Sätze.
Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt:
zu 1) aus dem Werthe der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt worden ist,
zu 2) aus dem Betrage jeder einzelnen zu vertheilenden Masse, wobei jedoch die Gerichts-
gebühren und die Gebühren des Verwalters nicht in Abzug kommen.
Ist die Beschlagnahme für mehrere Forderungen erwirkt worden, so sind die Werthe
zusammenzurechnen.
Art. 13.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
Aufhebung des Zuschlags (Subhastationsordnung Art. 82 bis 85 und Art. 26, 27 des
Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen betreffend) werden im Falle der Abweisung zwei Zehntheile der Sätze des § 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben.
Art. 14.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 87, 88 und Art. 28, 29 des Gesetzes,