Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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IV. 
Im Uebrigen ertheilen Wir auf die Beschlüsse des Landrathes folgende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes, wodurch die seitherigen Kreisfondszuschüsse für die 
Nealschulen in Landshut und Straubing zum Zwecke der Gewährung der Wohnungsgeld- 
zuschüsse und der siebenprozentigen Aufbesserung an die betheiligten Reallehrer und nicht- 
pragmatischen Bediensteten dieser Anstalt erhöht wurden, haben Wir Unsere Genehmigung 
ertheilt und die bewilligten Beträge unter die Ausgaben des Kreises einstellen lassen. 
Für die durch den Beschluß bekundete umsichtige Wahrnehmung der Interessen des 
Kreises drücken Wir dem Landrathe Unsere Anerkennung aus. 
2. Wir ertheilen fserner den vom Landrathe gefaßten Beschlüssen zum Exigenzetat der 
Kreisackerbauschule in Schönbrunn und zu den Postulaten für Bauvornahmen bei dieser An- 
stalt Unsere Genehmigung. 
3. Der Landrath hat durch namhafte Zuschüsse zum Zwecke der Prämiirung von 
Privatbeschälern und der Unterhaltung von Fohlenaufzuchtanstalten sein lebhaftes Interesse 
für die Förderung der Pferdezucht bekundet. 
Wir haben bei Genehmigung der bezüglichen Beschlüsse von den Bestrebungen des Land- 
rathes mit Wohlgefallen Kenntniß genommen. 
4. Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, wonach die für den Bau einer 
Distriktsstraße von Perlesrenth nach Furth und Rettenbach aus Kreiszuschüssen angesammelten 
Fonds auf das dringlichere Projekt der Umgehung des Fürstenecker Berges übertragen wer- 
den sollen. 
In gleicher Weise genehmigen Wir den Beschluß hinsichtlich der Uebertragung des für 
1889 bewilligten, jedoch in diesem Jahre nicht zur Verwendung gelangten Zuschusses von 
6000 UM zur Abhaltung der zweiten niederbayerischen Kreisthierschau auf das Jahr 1890. 
6. Nach Beschluß des Landrathes soll die im Vollzuge des § 30 des Bauunfall= 
Versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 der Kreisgemeinde von Niederbayern zugewiesene 
Leistung für das Jahr 1888 im Betrage von 777 418 J aus der Kreisreserve für 1889 
oder aus etwaigen Erübrigungen bestritten werden. 
Indem Wir diesen Beschluß genehm halten, verweisen Wir bezüglich der künftigen 
Verrechnung der von der Kreisgemeinde zu tragenden Versicherungsbeiträge auf die Ent- 
schließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 3. März l. Is. Nr. 2941.
	        
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