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Aenderungen der Bestimmungen über die Zwaugsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
betreffend) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes be-
sonders erhoben.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt, soferne dem Antrage stattgegeben wird, aus dem
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falle der Abweisung aber nach dem
Werthe der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der Be-
stimmung in § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Auf die im Falle des Zuschlags für das Versteigerungsprotokoll zu erhebende Gebühr
wird die von dem früheren Ansteigerer gemäß Art. 11 entrichtete Gebühr angerechuet.
Art. 15.
Für die gerichtliche Beurkundung eines lUebereinkommens über die Vertheilung (Sub-
hastationsordnung Art. 95 Abs. I) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Neichs-
Gerichtskostengesetzes aus der Summe der zur Befriedigung gelangenden Forderungen erhoben.
Art. 16.
Für jeden besonderen Vertheilungstermin (Subhastationsordnung Art. 09 Abs. 2) werden
nach dem Werthe der einzelnen nachträglich angemeldeten Forderungen, über welche in dem
neuen Termine verhandelt werden soll, drei Zehntheile und, soweit Anmeldungen vor der
Verhandlung zurückgenommen werden, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Neichs-Gerichts-
kostengesetzes erhoben.
Art. 17. (18).
Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch einen von dem Versteigerungsbeamten
beurkundeten Vergleich (Arrangement) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
über die Gebühren für Urkunden und Ausfertigungen der Notare zur Anwendung.
Gleiches gilt von den im Verfahren vor dem Versteigerungsbeamten beurkundeten Ver-
einbarungen und Erklärungen, soweit deren Inhalt über den Gegenstand oder Zweck des
Verfahrens hinausgeht.
Im Uebrigen werden, mit Ausnahme des Versteigerungsprotokolles (Art. 11), für die
Verhandlungen und Akte des Versteigerungsbeamten einschließlich des Uebereinkommens über
die Vertheilung (Subhastationsordnung Art. 95 Abs. 1) besondere Gebühren nicht erhoben.