MÆ 2.
Art. 18. (19).
Gebühren werden ferner nicht erhoben für die Verhandlung und Entscheidung:
sowie:
N
*—x
A
5)
6)
7)
8
—
—
10
11)
12)
13)
über die Zuweisung von Erträgnissen des beschlagnahmten Vermögens an den
Schuldner oder Drittbesitzer (Subhastationsordnung Art. 6);
über die zur Sicherung der Beschlagnahmegegenstände erforderlichen Maßregeln
(Subhastationsordnung Art. 15);
über die Bestimmung des Versteigerungsbeamten (Subhastationsordnung Art. 29,
85 Abs. 3);
über die Aufhebung der Beschlagnahme (Subhastationsordnung Art. 32, 130 Abs. 2);
über die gesonderte Versteigerung von Früchten oder beweglichen Zugehörungen
(Subhastationsordnung Art. 36);
über die Aufstellung eines Verwalters (Subhastationsordnung Art. 46, 135);
über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Versteigerungobeding-
ungen oder das bei der Zwangsversteigerung von dem Versteigerungsbeamten zu
beobachtende Verfahren betreffen;
über die Verpflichtung des Versteigerungsbeamten zur Tragung der durch sein
Verschulden veranlaßten Kosten (Subhastationsordnung Art. 85 Abs. 4);
über die Einstellung einer Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 93 und
Art. 29 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen betreffend);
über NRäumung eines von dem Schuldner bewohnten Gebändes (Subhastations-=
ordnung Art. 131 Abs. 2);
über die dem Verwalter aufzuerlegende Sicherheitsleistung (Subhastationsordnung
Art. 136);
über die in Ansehung der Verwaltung sich ergebenden Anstände und über Maß-
regeln gegen den Verwalter (Subhastationsordnung Art. 141, 142);
für die vollstreckare Ausfertigung des im Versteigerungsprotokolle enthaltenen
Näumungsbefehls (Subhastationsordnung Art. 79) und die Vollstreckungsklausel,
mit welcher die Erhebungsanweisungen im Vertheilungsverfahren zu versehen sind
(Subhastationsordnung Art. 121 Abs. 3).