Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

MÆ 2. 
Art. 18. (19). 
Gebühren werden ferner nicht erhoben für die Verhandlung und Entscheidung: 
sowie: 
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über die Zuweisung von Erträgnissen des beschlagnahmten Vermögens an den 
Schuldner oder Drittbesitzer (Subhastationsordnung Art. 6); 
über die zur Sicherung der Beschlagnahmegegenstände erforderlichen Maßregeln 
(Subhastationsordnung Art. 15); 
über die Bestimmung des Versteigerungsbeamten (Subhastationsordnung Art. 29, 
85 Abs. 3); 
über die Aufhebung der Beschlagnahme (Subhastationsordnung Art. 32, 130 Abs. 2); 
über die gesonderte Versteigerung von Früchten oder beweglichen Zugehörungen 
(Subhastationsordnung Art. 36); 
über die Aufstellung eines Verwalters (Subhastationsordnung Art. 46, 135); 
über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Versteigerungobeding- 
ungen oder das bei der Zwangsversteigerung von dem Versteigerungsbeamten zu 
beobachtende Verfahren betreffen; 
über die Verpflichtung des Versteigerungsbeamten zur Tragung der durch sein 
Verschulden veranlaßten Kosten (Subhastationsordnung Art. 85 Abs. 4); 
über die Einstellung einer Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 93 und 
Art. 29 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen betreffend); 
über NRäumung eines von dem Schuldner bewohnten Gebändes (Subhastations-= 
ordnung Art. 131 Abs. 2); 
über die dem Verwalter aufzuerlegende Sicherheitsleistung (Subhastationsordnung 
Art. 136); 
über die in Ansehung der Verwaltung sich ergebenden Anstände und über Maß- 
regeln gegen den Verwalter (Subhastationsordnung Art. 141, 142); 
für die vollstreckare Ausfertigung des im Versteigerungsprotokolle enthaltenen 
Näumungsbefehls (Subhastationsordnung Art. 79) und die Vollstreckungsklausel, 
mit welcher die Erhebungsanweisungen im Vertheilungsverfahren zu versehen sind 
(Subhastationsordnung Art. 121 Abs. 3).
	        
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