Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Ist in den Fällen der Ziff. 1, 2, 5, 7, 8, 9, 10, 12 das Verfahren nach freier richter- 
licher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt, so hat das Gericht von Amtswegen die besondere 
Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr des § 8 des Reiche Gerichtskostengesetzes zu be- 
schließen. Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §§ 531 bis 538 der 
Neichs-Civilprozeßordnung und des § 4 Abs. 3 des Reichs-Gerichtskostengesetzes statt. 
In der Beschwerdeinstanz findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Amvendung, 
wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird. 
Art. 19. E0. 
Die Kosten der Versteigerungsbekanntmachung nach Art. 65 der Subhastationsordnung, 
sowie die Gebühren des Ausrufers (Subhastationsordnung Art. 69 Abs. 2) gehören zu den 
Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs Gerichtskostengesetzes. 
Art. 20. (21). 
Der Beschlagnahmegläubiger hat außer dem Gebührenvorschuß (Neichs-Gerichtskostenge. 
setz §81) auch für die mit dem Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung verbundenen 
Auslagen auf Erfordern einen zu deren Deckung hinreichenden Vorschuß zu erlegen. 
Mehrere Beschlagnahmegläubiger haften für die Berichtigung dieses Vorschusses sammt 
verbindlich. 
Art. 21. CG2). 
Im Vertheilungsversahren können auf die aus der Masse vorweg zu deckenden Ge- 
bühren und Anslagen nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden. 
Art. 22 (2). 
In den Fällen der Art. 13, 14 hat der Antragsteller einen Gebührenvorschuß nicht zu 
entrichten. 
Die Erhebung der entstandenen Gebühren kann jedoch sofort nach der Eutscheidung von 
der hierin bezeichneten Partei ohne Aurechnung eines derselben anderweitig obliegenden Vor- 
schusses erfolgen. 
Gleiches gilt von den gemäß Art. 18 Abs. 2 beschlossenen Gebühren. 
Art. 23. (20. 
Soweit die aus der Masse zu deckenden Gebühren und Auslagen aus dem Baarbe—
	        
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