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II. Verfügungen der Departements.
Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Dienstverhältnisse der Umgelds-Commissäre.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 3 d. M. wird hievurch bestimmt, daß in Ansehung
der Leistungen zum Wittwen= und Waisenpensionsfonds der Civilftaatsdiener die Umgelds-Commissäre
bei ihrer Berufung zu elnem Staatsamt ebenso zu behanveln sind, wie durch die
Verfügung vom 109. April 1842 (Reg. Blatt S. 272) für andere angehende Diener vorgeschrieben
ist; und daß bezüglich der schon bisher angestellten Umgelds-Commissäre, ohne Unterschied,
ob sie wirklich ein Umgelds-Commissariat bekleiden, oder ob sie un' Belassung
ihrer Dienstrechte anderwärts verwendet find, die in die pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnenden
Dienstjahre vom 11. Juni 1853 an zählen, mit welchem Tage das Gesetz vom
3. d. M. als verkündigt anzusehen ist.
Stuttgart den 11. Juni 1853.
Knapp.
Berich tig umgen.
In Nro. 13 des Regierungsblatts vom 28. Mai 1853, S. 140, Art. 2, letzte Zeile, sollte es
statt 38. Juni 1821, heißen: 28. Junt 1821.-In
Nro. 14 des Regierungsblatts (Auslieferungsvertrag mit dem Königreich Belgien) ist statt:
Graf von Brieg zu lesen: Graf von Briey.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.