Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Dienstverhältnisse  der  Umgelds-Commissäre.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  3  d.  M.  wird  hievurch  bestimmt,  daß  in  Ansehung
der  Leistungen  zum  Wittwen=  und  Waisenpensionsfonds  der  Civilftaatsdiener  die  Umgelds-Commissäre
  bei  ihrer  Berufung  zu  elnem  Staatsamt  ebenso  zu  behanveln  sind,  wie  durch  die
Verfügung  vom  109.  April  1842  (Reg.  Blatt  S.  272)  für  andere  angehende  Diener  vorgeschrieben
  ist;  und  daß  bezüglich  der  schon  bisher  angestellten  Umgelds-Commissäre,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  wirklich  ein  Umgelds-Commissariat  bekleiden,  oder  ob  sie  un'  Belassung
ihrer  Dienstrechte  anderwärts  verwendet  find,  die  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  einzurechnenden
  Dienstjahre  vom  11.  Juni  1853  an  zählen,  mit  welchem  Tage  das  Gesetz  vom
3.  d.  M.  als  verkündigt  anzusehen  ist.

Stuttgart  den  11.  Juni  1853.

Knapp.

Berich  tig  umgen.

In  Nro.  13  des  Regierungsblatts  vom  28.  Mai  1853,  S.  140,  Art.  2,  letzte  Zeile,  sollte  es
statt  38.  Juni  1821,  heißen:  28.  Junt  1821.-In

  Nro.  14  des  Regierungsblatts  (Auslieferungsvertrag  mit  dem  Königreich  Belgien)  ist  statt:
Graf  von  Brieg  zu  lesen:  Graf  von  Briey.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.