Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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III. Abtheilung. 
Strafsachen. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 34. (35). 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1) in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtehofe; 
2) in dem standrechtlichen Verfahren; 
3) für die Verhandlungen der bürgerlichen Gerichte, welche auf Requisition der Militär- 
strafgerichte gepflogen werden. 
In den vorbezeichneten Fällen werden für die von Amtewegen zu ertheilenden Ausfer- 
tigungen und Abschriften auch keine Schreibgebühren erhoben. 
Im llebrigen finden hinsichtlich der Auslagen der Gerichte die Vorschriften des Neichs- 
Gerichtskostengesetzes entsprechende Amvendung. 
Gleiches gilt für das Verfahren vor den Rheinschifffahrtegerichten. 
II. Abschnitt. 
Forstrügesachen. 
Art. 35. G6). 
In dem Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs-Gerichtskostengesetz mit Aus- 
nahme des § 80b unter folgenden Vorschriften Anwendung. 
Art. 36. 67). 
Wenn Jemand wegen mehrerer Forstpolizeiübertretungen oder Forstfrevel bestraft wird, 
so bestimmt sich die Gebühr durch den Betrag der Gesammtstrafe, wenn auch die Aburtheilung 
in verschiedenen Sitzungen erfolgt ist. 
Art. 37. G3. 
Werden mehrere Personen sammtverbindlich in eine Geldstrafe verurtheilt, so haften die- 
selben in gleicher Weise auch für die Entrichtung der Gebühr.
	        
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