Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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1) bei Eintragungen in Betreff eines Einzelkaufmanns: 
a. 5 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b. 2 Mark für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezigliche 
Eintragung oder Löschung; 
2) bei Eintragungen in Betreff der offenen Handelsgesellschaften und der Kom- 
manditgesellschaften: 
a. 10 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b. Mark für jede spätere auf die Rechteverhältnisse der Firma bezigliche 
Eintragung oder Löschung; 
3) bei Eintragungen in Betreff der Kommanditgesellschasten auf Aktien und der 
Aktiengesellschaften: 
a. 30 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b. 20 Mark für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesell- 
schaftsvertrage, 
c. 10 Mark für jede sonstige auf die NRechtsverhältuisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung. 
Art. 57. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als auch 
in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist für die Eintragung in ein 
jedes Negister der vorgeschriebene Gebührensatz besonders zu erheben. 
Art. 58. 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschrisften des Handels- 
gesetzbuches mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder 
dieselbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichtes erfolgen, so 
kommt nur Eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung. 
Findet jedoch neben der Löschung des Gesammteintragee über eine Firma eine neue 
Eintragung derselben Firma in einer anderen Hauptabtheilung des nämlichen Handeloregisters 
oder in dem Handeleregister eines anderen Landgerichtsbezirkes statt, so sind sowohl für die 
Löschung, als auch für die neue Eintragung die in Art. 56 bestimmten Gebühren je besonders 
zu erheben. 
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