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Art. 59.
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurück-
forderung derselben beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so kommen hiefür lediglich die ge-
setzlichen Schreibgebühren zur Erhebung.
Art. 60.
Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten Anmeldung
ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung in Ansatz zu bringen wäre.
Wird eine Aunmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden
hat, so kommen zwei Zehntheile jener Gebühr zur Erhebung.
Art. 61.
Für die Verwerfung des Einspruches gegen die in Art. 10, 11, 28 des Gesetzes vom
10. November 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend,
erwähnten Verfügungen kommen 5 Mark und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat,
10 Mark zur Erhebung.
Wird der Einspruch vor der Entscheidung über denselben zurückgenommen, so werden
nur zwei Zehntheile obiger Gebühren erhoben.
Art. 62.
Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzouche und in den Einführungsgesetzen zu
demselben den Gerichten zugewiesenen, von den Reichs-Prozeßordnungen nicht betroffenen An-
gelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, mit Ausnahme der in den
vorstehenden Artikeln erwähnten, wird eine Gebühr von zwei Zehntheilen, in den Fällen der
Art. 133, 134, 160, 162, 172, 253, 254 des Handelsgesetzbuches eine solche von fünf
Zehntheilen der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Erfolgt in den Fällen der Art. 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuches die Erstattung
des Gutachtens Sachverständiger, so werden weitere fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Diese Gebühr wird im Falle der Entstehung eines
Rechtsstreites auf die Beweisgebühr angerechnet.
Für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften, zu erlassenden gerichtlichen Entscheidungen kommen, soweit die-
selben nicht nach dem Reichsgesetze gebührenfrei sind, zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des
Neichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung.