Full text : Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

Waarenproben
und  Mustersendungen.


Recommandirte
  Briefe.

Retour-Recepisse.



(  226  )

tiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Ausradiren,  Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner
Worte,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.

Unter  die  verbotenen  Zusätze  ist  das  Coloriren  von  Modebildern,  Landkarten  rc.  nicht
zu  rechnen;  die  Bilder  und  Karten  dürfen  aber  selbstverständlich  keine  Handzeichnungen,  sondern
müssen  durch  Holzschnitt,  Lithographie,  Stahlstich,  Kupferstich  u.  s.  w.  hergestellt  sein.

Auf  der  inneren  oder  äußeren  Seite  des  Bandes  dürfen  Zusätze  irgend  welcher  Art,  welche
keinen  Bestandtheil  der  Adresse  bilden,  sich  nicht  befinden,  mit  Ausnahme  des  Namens  oder
der  Firma  des  Absenders.  Den  Preiscouranten,  Circularen  und  Empfehlungsschreiben  kann
noch  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Adresse,  sowie  Ort,  Datum  und  Namensunterschrift,
  hinzugefügt  werden.  Circulare  von  Handlungshäusern  dürfen  mit  der  handschriftlichen
  Unterzeichnung  der  Firma  von  mehreren  Theilnehmern  der  Handlung  versehen  sein.
Den  Correcturbogen  können  Aenderungen  und  Zusätze,  welche  die  Correctur,  die  Ausstattung
und  den  Druck  betreffen,  hinzugefügt  werden.  Das  Manuseript  darf  dagegen  den  Correcturbogen
  nicht  beigefügt  werden.

Sendungen,  welche  sich  zur  Beförderung  unter  Band  gegen  die  ermäßigte  Taxe  nicht
eignen,  können  vor  der  Absendung  dem  Aufgeber  zurückgestellt  werden.  Werden  dergleichen
Sendungen  abgesandt,  so  ist  das  gewöhnliche  Briefporto  nebst  dem  Zuschlage,  ohne  Berücksichtigung
  der  verwendeten  Kreuzbandmarken,  zu  erheben.

#  15.  Waarenproben  und  Muster  müssen,  wenn  auf  die  dafür  zugestandene  Porto-Ermäßigung
  Anspruch  gemacht  wird,  dergestalt  verpackt  sein,  daß  die  Beschränkung  des  Inhalts
auf  diese  Gegenstände  leicht  ersichtlich  ist.

Diesen  Sendungen  darf,  wenn  die  ermäßigte  Taxe  eintreten  soll,  nur  ein  einfacher  Brief
beigefügt  oder  angehängt  sein,  welcher  bei  der  Austaxirung  mit  der  Waarenprobe  oder  dem
Muster  zusammen  zu  wiegen  ist.

Ist  der  Brief  schwerer,  oder  sind  die  Waarenproben  oder  Muster  in  den  Brief  gelegt,  so
wird  die  Sendung,  d.  h.  Brief  und  Probe  zusammen,  als  gewöhnlicher  Brief  taxirt.

16.  Briefpostsendungen,  welche  unter  Recommandation  abgesandt  werden  sollen,  müssen
von  dem  Absender  mit  einer  dieses  Verlangen  ausdrückenden  Bezeichnung  (recommandirt,
chargé,  empfohlen)  versehen  werden.

Keine  Verwaltung  ist  verpflichtet,  Briefe,  die  mit  dem  Recommandationszeichen  versehen
im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  als  recommandirt  behandeln  zu  lassen,  es  sei  denn,  daß
dieselben  vollständig,  einschließlich  der  Recommandationsgebühr,  mit  Marken  frankirt  sind.

*  17.  Wünscht  der  Absender  einer  recommandirten  Briefpost-Sendung  oder  einer  Fahrpost-Sendung
  eine  von  dem  Adressaten  auszustellende  Empfangsbescheinigung  (Rückschein,
Retour-Recepisse)  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung:  „gegen
Rückschein“  („Retour-Recepisse"“.)  auf  der  Adresse  ausgedrückt  sein.