Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Gebühr zu 2 vom Hundert des gestifteten Vermögens ohne Abzug etwaiger Schulden zur 
Erhebung. 
Ist die Bestätigung cines Fideikommisses nur bedingt erfolgt (8§ 10, 28, 29 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde), so wird die obige Gebühr erst nach Erfüllung der 
Bedingung aus dem in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögen berechnet und erhoben. 
Insoweit jedoch Fideikommisse aus Bestandtheilen bisheriger adeliger Familiengüter mit 
gebundener Erbfolge (Lehen, Majorate, Stammgüter und dergl.) errichtet werden, kommt 
die in Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht zur Erhebung. 
Art. 68. 
Für jede sonstige Eutscheidung, welche eine Genehmigung oder Bestätigung enthält oder 
überhaupt eine vorgängige Prüfung seitens des Fideikommißgerichtes erfordert, einschließlich 
des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Neichs- 
Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 50 Mark erhoben. 
Die Einschreibungen in die Fideikommißmatrikel erfolgen gebührenfrei. 
Art. 69. 
Wenn das zu einem Fideikommisse bestimmte Vermögen gemäß § 10 Abs. 2 der VII. 
Beilage zur Verfassungourkunde unter gerichtlicher Aufsicht verwaltet werden muß, so kommen 
hiefür bei dem zuständigen Gerichte die in Art. 75, 76 bestimmten Gebühren zur Erhebung. 
Hinsichtlich der Fälligkeit der Gebühren findet die Bestimmung in Art. 77 Abf#. 2 
entsprechende Anwendung. 
3) Sonstige Gegenstäude der nichtstreitigen Rechtspflege. 
Art. 70. 
Die Gebühr für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der 
über die Vorlage auszustellenden Bescheinigung, beträgt 2 Mark. 
Art. 71. 
Für die Entscheidung über die gemäß Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung 
der Reich-Civilprozeßordnung und Konkursordnung gestellten Anträge auf Erlassung von 
Ersuchschreiben oder auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung beträgt die Gebühr 2 Mark.
	        
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