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Gebühr zu 2 vom Hundert des gestifteten Vermögens ohne Abzug etwaiger Schulden zur
Erhebung.
Ist die Bestätigung cines Fideikommisses nur bedingt erfolgt (8§ 10, 28, 29 der
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde), so wird die obige Gebühr erst nach Erfüllung der
Bedingung aus dem in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögen berechnet und erhoben.
Insoweit jedoch Fideikommisse aus Bestandtheilen bisheriger adeliger Familiengüter mit
gebundener Erbfolge (Lehen, Majorate, Stammgüter und dergl.) errichtet werden, kommt
die in Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht zur Erhebung.
Art. 68.
Für jede sonstige Eutscheidung, welche eine Genehmigung oder Bestätigung enthält oder
überhaupt eine vorgängige Prüfung seitens des Fideikommißgerichtes erfordert, einschließlich
des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Neichs-
Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 50 Mark erhoben.
Die Einschreibungen in die Fideikommißmatrikel erfolgen gebührenfrei.
Art. 69.
Wenn das zu einem Fideikommisse bestimmte Vermögen gemäß § 10 Abs. 2 der VII.
Beilage zur Verfassungourkunde unter gerichtlicher Aufsicht verwaltet werden muß, so kommen
hiefür bei dem zuständigen Gerichte die in Art. 75, 76 bestimmten Gebühren zur Erhebung.
Hinsichtlich der Fälligkeit der Gebühren findet die Bestimmung in Art. 77 Abf#. 2
entsprechende Anwendung.
3) Sonstige Gegenstäude der nichtstreitigen Rechtspflege.
Art. 70.
Die Gebühr für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der
über die Vorlage auszustellenden Bescheinigung, beträgt 2 Mark.
Art. 71.
Für die Entscheidung über die gemäß Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung
der Reich-Civilprozeßordnung und Konkursordnung gestellten Anträge auf Erlassung von
Ersuchschreiben oder auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung beträgt die Gebühr 2 Mark.