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§ 2.
Das Landgestüt hat die Aufgabe, die Pferdezucht mit vorzugsweiser Bedachtnahme auf
die hiefür besonders geeigneten Landestheile zu verbessern und angemessen zu veredeln.
Zu diesem Behufe ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhält-
nisse und Bediürfnisse der betreffenden Bezirke vor Allem auf die Züchtung des
kräftigen Arbeitspferdes, ferner durch entsprechende Veredlung der hiezu geeigneten Schläge
andauernd auf die Erzielung des guten und starken Wagen= und Reitpferdes hinzuwirken
und die Edelzucht durch Aufstellung geeigneter Hengste dort zu fördern, wo die Voraus-
setzungen für das Gedeihen derselben gegeben erscheinen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient:
1. Die Aufstellung guter Beschälheugste und deren Vertheilung auf die Beschälstationen;
2. die Förderung des Privatbeschälgeschäftes;
3. die Hebung der Privatpferdezucht, insbesondere durch die Ertheilung von Er-
munterungspreisen für vorzügliche Leistungen.
§ 3.
Die Stammgestüte haben die Aufgabe:
1. Dem Landgestüte Hengste aus eigener Zucht zu liefern,
2. Hengstfohlen für den Bedarf des Landgestüts zu erwerben und rationell aufzuziehen.
Außerdem können, soweit thunlich, für das Privatbeschälgeschäft Hengstsohlen erworben,
in den Stammgestüten aufgezogen und zu mäßigen Preisen an die Privathengsthalter abge-
geben werden.
II. Abschnitt.
Gestütsbehörden.
84.
Die oberste Leitung der Gestütsanstalten ist dem k. Staatsministerium des Innern,
Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel übertragen.
§ 5.
Für die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Gestütsanstalten besteht eine dem
vorgenannten k. Staatsministerium untergeordnete Stelle unter der Benennung:
„Kgl. Landgestütsverwaltung"“