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Protokoll gegeben werden. Dieses Protokoll ist dem Vorsitzenden der Prämürungskommission
einzusenden.
Bei Nichteinhaltung der im Reverse enthaltenen Bedingungen muß, wenn für das
betreffende Pferd bereits eine Prämie ausbezahlt worden ist, dieselbe an die Landgestütsverwaltung
zurückerstattet werden.
Von dieser Zurückerstattung ist abzusehen, wenn die durch Revers übernommene Wiedervorführung
und Verwendung des Pferdes zur Zucht durch vom Besitzer nicht verschuldete
Umstände unmöglich und legaler Nachweis hierüber beigebracht wurde.
§ 27.
Ueber die Ergebnisse einer jeden Prämiirung wird durch den Vorsitzenden der Kommission
ein Protokoll aufgenommen.
8 28.
Bei Prämiirung der Privatbeschälhengste sind neben den allgemeinen Prämiirungsbe—
stimmungen folgende Vorschriften zu beachten:
Privatbeschälhengste sollen in der Regel nur daun prämiirt werden, wenn sie zur Verwendung
auf festen Privatbeschälplatten bestimmt sind und ein Bedürfniß für ihre Verwendung
in dem betreffenden Bezirke besteht.
Das Vorhandensein einer festen Privatbeschälplatte ist nur dann anzunehmen, wenn
der Hengst in einer bestimmten Behanusung aufgestellt wird und ausschließlich in dieser die
zugeführten Stuten an den hiefür bestimmten Tagen mustert und deckt. Das Mustern und
Decken der Stuten in verschiedenen Räumen eines Ortes wird dem Gauritte gleichgeachtet.
Ausnahmsweise kann auch für Gaureiterhengste eine Prämie zuerkannt werden, wenn
dieselben nicht entbehrlich sind und ausschließlich in dem ihnen vom Vorsitzenden der Prämürungskommission
zugewiesenen Bezirke zum Beschälgeschäfte verwendet werden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften ziehen den Verlust der Prämie nach sich.
Prämiirt können nur solche Privatbeschälhengste werden, für welche ein Körschein ausgestellt
ist.
8 29.
Bei der Prämiirung von Privatbeschälhengsten ist unter Beobachtung der Vorschriften
in § 23 zu verfahren, wie folgt:
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