Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Protokoll  gegeben  werden.  Dieses  Protokoll  ist  dem  Vorsitzenden  der  Prämürungskommission

einzusenden.
Bei  Nichteinhaltung  der  im  Reverse  enthaltenen  Bedingungen  muß,  wenn  für  das

betreffende  Pferd  bereits  eine  Prämie  ausbezahlt  worden  ist,  dieselbe  an  die  Landgestütsverwaltung
  zurückerstattet  werden.

Von  dieser  Zurückerstattung  ist  abzusehen,  wenn  die  durch  Revers  übernommene  Wiedervorführung
  und  Verwendung  des  Pferdes  zur  Zucht  durch  vom  Besitzer  nicht  verschuldete
  Umstände  unmöglich  und  legaler  Nachweis  hierüber  beigebracht  wurde.

§  27.
Ueber  die  Ergebnisse  einer  jeden  Prämiirung  wird  durch  den  Vorsitzenden  der  Kommission
  ein  Protokoll  aufgenommen.

8  28.

Bei  Prämiirung  der  Privatbeschälhengste  sind  neben  den  allgemeinen  Prämiirungsbe—
stimmungen  folgende  Vorschriften  zu  beachten:

Privatbeschälhengste  sollen  in  der  Regel  nur  daun  prämiirt  werden,  wenn  sie  zur  Verwendung
  auf  festen  Privatbeschälplatten  bestimmt  sind  und  ein  Bedürfniß  für  ihre  Verwendung
  in  dem  betreffenden  Bezirke  besteht.

Das  Vorhandensein  einer  festen  Privatbeschälplatte  ist  nur  dann  anzunehmen,  wenn
der  Hengst  in  einer  bestimmten  Behanusung  aufgestellt  wird  und  ausschließlich  in  dieser  die
zugeführten  Stuten  an  den  hiefür  bestimmten  Tagen  mustert  und  deckt.  Das  Mustern  und
Decken  der  Stuten  in  verschiedenen  Räumen  eines  Ortes  wird  dem  Gauritte  gleichgeachtet.

Ausnahmsweise  kann  auch  für  Gaureiterhengste  eine  Prämie  zuerkannt  werden,  wenn
dieselben  nicht  entbehrlich  sind  und  ausschließlich  in  dem  ihnen  vom  Vorsitzenden  der  Prämürungskommission
  zugewiesenen  Bezirke  zum  Beschälgeschäfte  verwendet  werden.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  ziehen  den  Verlust  der  Prämie  nach  sich.

Prämiirt  können  nur  solche  Privatbeschälhengste  werden,  für  welche  ein  Körschein  ausgestellt
  ist.

8  29.
Bei  der  Prämiirung  von  Privatbeschälhengsten  ist  unter  Beobachtung  der  Vorschriften

in  §  23  zu  verfahren,  wie  folgt:
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