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§ 33.
Junge Stuten können im Alter von 1½, 2½ und 3 ½ Jahren mit Preisen bedacht
werden.
Für eine 3¼ jährige Stute darf nur daun ein Preis zuerkannt werden, wenn sich
der Bewerber durch Revers nach Maßgabe des § 26 verpflichtet, sie von einem Land-
gestüts= oder einem mit Körschein versehenen oder seinem eigenen Zuchthengste gedeckt bei der
nächstjährigen Prämürrung wieder vorzuführen.
Stuten im Alter von 4½ Jahren können nur dann prämürt werden, wenn der Nach-
weis erbracht ist, daß sie von einem Landgestüts= oder von einem mit Körschein versehenen
oder von einem dem Bewerber gehörenden Zuchthengste gedeckt sind.
Haben solche Stuten bereits gefohlt, so rechnen sie zu den Mutterstuten.
8 34.
Bei Mutterstuten ist zu fordern, daß sie ein Fohlen von einem Landgestütsbeschäl-
heugste oder von einem mit Körschein versehenen oder von einem dem Bewerber gehörenden
Zuchthengste gebracht haben und wieder von einem solchen Hengste belegt sind. Die Er-
füllung letzterer Vorbedingung ist nach Vorschrift des § 31 nachzuweisen.
Bei sonst gleicher Oualität sind jüngere Mutterstuten und solche, deren Saugfohlen
mitvorgeführt werden, vorzugsweise zu berücksichtigen.
g 36.
Behufs Anregung und Unterstützung der Privatthätigkeit kann die Landgestütsverwaltung
außerdem ermächtigt werden, Ermunterungspreise und Geldzuschüsse für jene Zwecke zu ge-
währen, welche einer gedeihlichen Entwicklung und Förderung der Privatpferdezucht dienen.
V. Abschnitt.
Körung.
8 36.
Die Körung findet alljährlich an den von den Landräthen festgesetzten Orten in den
der Deckzeit unmittelbar vorausgehenden Monaten, nach Bedarf auch früher statt.