Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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§ 33. 
Junge Stuten können im Alter von 1½, 2½ und 3 ½ Jahren mit Preisen bedacht 
werden. 
Für eine 3¼ jährige Stute darf nur daun ein Preis zuerkannt werden, wenn sich 
der Bewerber durch Revers nach Maßgabe des § 26 verpflichtet, sie von einem Land- 
gestüts= oder einem mit Körschein versehenen oder seinem eigenen Zuchthengste gedeckt bei der 
nächstjährigen Prämürrung wieder vorzuführen. 
Stuten im Alter von 4½ Jahren können nur dann prämürt werden, wenn der Nach- 
weis erbracht ist, daß sie von einem Landgestüts= oder von einem mit Körschein versehenen 
oder von einem dem Bewerber gehörenden Zuchthengste gedeckt sind. 
Haben solche Stuten bereits gefohlt, so rechnen sie zu den Mutterstuten. 
8 34. 
Bei Mutterstuten ist zu fordern, daß sie ein Fohlen von einem Landgestütsbeschäl- 
heugste oder von einem mit Körschein versehenen oder von einem dem Bewerber gehörenden 
Zuchthengste gebracht haben und wieder von einem solchen Hengste belegt sind. Die Er- 
füllung letzterer Vorbedingung ist nach Vorschrift des § 31 nachzuweisen. 
Bei sonst gleicher Oualität sind jüngere Mutterstuten und solche, deren Saugfohlen 
mitvorgeführt werden, vorzugsweise zu berücksichtigen. 
g 36. 
Behufs Anregung und Unterstützung der Privatthätigkeit kann die Landgestütsverwaltung 
außerdem ermächtigt werden, Ermunterungspreise und Geldzuschüsse für jene Zwecke zu ge- 
währen, welche einer gedeihlichen Entwicklung und Förderung der Privatpferdezucht dienen. 
V. Abschnitt. 
Körung. 
8 36. 
Die Körung findet alljährlich an den von den Landräthen festgesetzten Orten in den 
der Deckzeit unmittelbar vorausgehenden Monaten, nach Bedarf auch früher statt.