Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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§ 37. 
Die Hengstbesitzer, welche dem Körausschusse Hengste vorzuführen beabsichtigen, haben 
dieselben bei der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes innerhalb der von dem k. Staats- 
ministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Haudel, zu be- 
stimmenden Termine anzumelden und hiebei anzugeben, auf welcher festen Privatbeschälplatte 
der angemeldete Hengst verwendet werden will. 
Diese Termine sind öffentlich bekannt zu geben. 
Nicht, oder nicht rechtzeitig angemeldete und gleichwohl zur Körung vorgeführte Hengste 
können vom Vorsitzenden des Körausschusses zur Nachkörung verwiesen werden. 
Die bei den Ortspolizeibehörden einkommenden Anmeldungen werden den Distriktsver- 
waltungsbehörden und von diesen den einschlägigen Landgestüten mitgetheilt, nämlich: 
Dem Landgestüte München für den Regierungsbezirk Oberbayern; dem Landgestüte 
Landshut für den Negierungsbezirk Niederbayern; dem Landgestüte Zweibrücken für den 
Regierungsbezirk der Pfalz; dem Landgestüte Ansbach für die Regierungsbezirke der Ober- 
pfalz und von Regensburg, von Ober= und Mittelfranken, dann von Unterfranken und 
Aschaffenburg; und dem Landgestüte Augsburg für den Regierungsbezirk von Schwaben 
und Neuburg. 
8 38. 
Die bei den Landgestüten einkommenden Anmeldungen sind der Landgestütsverwaltung 
vorzulegen und von dieser den betreffenden Kreisregierungen, Kammern des Innern, behufs 
Uebermittlung an die Landräthe mitzutheilen. 
§ 39. 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben die Körorte sofort nach deren Fest- 
setzung durch den Landrath der Landgestütsverwaltung bekannt zu geben. 
Die Körtermine werden durch das k. Staatsministerium des Innern, Abtheilung für 
Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, bestimmt. Die Körorte sind sammt den Körterminen 
in den Kreisamtsblättern und in den für amtliche Publikationen der Distriktsverwaltungs- 
behörden bestimmten Blättern bekannt zu geben. 
§ 40. 
Die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 1881, die Körordnung be-
	        
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