24. 441
Die Gründe, aus welchen ein Heugst nicht angekört wurde, sind dem Besitzer auf
Wunsch bekannt zu geben.
Die Hengstbesitzer sind gehalten, dem Rörausschusse alle gewünschten Aufschlüsse
wahrheitsgetren zu ertheilen.
8 44.
Körscheine dürfen in der Regel nur für solche Hengste ausgestellt werden, welche
mindestens 4 Jahre alt sind oder doch in dem der Körung folgenden Frühjahre das
Aie Lebensjahr vollenden. Ausnahmsweise können Hengste, welche besonders gut entwickelt sind
und spätestens in dem der Körung folgenden Frühjahre das Zte Lebensjahr vollenden, angekört
werden.
Ein hohes Alter macht einen Hengst nur daun untanglich, wenn derselbe schlecht ver-
erbt oder nicht mehr fruchtbar ist. Oengste, welche nicht genügend entwickelt sind, dürfen
nicht angekört, jedoch im folgenden Jahre wieder vorgeführt werden.
§ 45.
Der Körausschuß hat nur solche Hengste anzukören, welche gesund und nach ihrer
Gesammtkörperbeschaffenheit dem vorhandenen Stutenmateriale, den Pferdezuchtverhältnissen
sowic der anzustrebenden Zuchtrichtung der betreffenden Gegend möglichst entsprechen.
Mängel, welche einen Heugst von der Ankörung ausschließen, sind:
Ansteckende Krankheiten, erhebliche Mißverhältuisse im Körperbau, wesentliche
Fehler im Gauge, Lahmgehen, mangelhaft beschaffene Geschlechtstheile;
serner folgende Erbfehler:
Koller, Dämpfigfeit in jeder Form, Kreuzschwäche und Kreuzlähme, alle Augen-
fehler, soweit sie nicht unzweifelhaft von äußerlichen Verletzungen herrühren; Spat,
Hasenhacke, Schale, Rehbein, Senk= und Karpfenrücken, Strahlkrebs, sowie
fehlerhafte Hufbildung.
Als wünschenswerth werden übrigens im Allgemeinen folgende Eigenschaften hervorgehoben:
Angemessene Proportionen, namentlich ein gutes Verhältniß zwischen Länge und
Tiefe des Pferdes bei entsprechender Größe; für die Vorhand des Hengstes:
breiter, tiefer und tonnenförmiger Brustkasten, namentlich keine eingezogenen Ellen-
bogen, breite Kniegelenke, lange, breite und angemessen schräg gestellte Schultern
69