Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

24. 443 
tungsbehörde hievon unter Vorlage des Körscheines durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde 
zu verständigen. 
Die Zurückziehung des Körscheines wegen eingetretener Zuchtuntauglichkeit des Hengstes 
findet durch die einschlägige Distriktsverwaltungsbehörde auf Antrag des beamteten Thier= 
arztes statt. 
Die abgelieferten und eingezogenen Körscheine sind sammt den hiezu gehörenden Anzeigen 
von den Distriktsverwaltungsbehörden den einschlägigen Landgestüten zu übersenden. 
§ 49. 
Nachkörungen werden in der Negel nur am Sitze der Landgestüte an einem durch 
diese besonders bekannt zu gebenden Termine im Laufe des Monats Februar vorgenommen. 
Außer der bezeichneten Zeit finden Nachkörungen nur ausnahmsweise statt, wenn 
genügend nachgewiesen ist, daß der betreffende Heugst bei den vorhergegangenen Körungen 
nicht vorgeführt werden konnte. « 
§50. 
Die Deckzeit dauert vom 1. Februar bis 15. Juli. Außer der Deckzeit ist das 
Belegen verboten. 
51. 
Nach Artikel 111 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches ist es untersagt, innerhalb einer 
Ortschaft das Belegen von Pferden auf öffentlichen Plätzen oder Straßen vornehmen 
zu lassen. 
Außerdem obliegt es sowohl den Hengst= wie den Stutenbesitzern, die Deckungen nur 
in geschlossenen Räumen, welche mit einer den Aublick des Beschälbetriebes verhindernden 
Umfassung versehen sind, vornehmen zu lassen. 
§ 52. 
Für jeden angekörten Hengst hat der Besitzer ein Deckregister nach dem unten fol- 
genden Formulare D und E zu führen oder führen zu lassen. 
Dem Stutenbesitzer muß von dem Hengsthalter oder dessen Stellvertreter ein Auszug 
aus dem Deckregister unter Anwendung des Formulars F nach vollzogener Deckung der 
Stute eingehändigt werden. 
Das mit der Unterschrift des Hengstbesitzers versehene Deckregister ist sammt dem 
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