Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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abgelaufenen Körscheine bis längstens 23. Juli durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde 
der Distriktsverwaltungsbehörde des Wohnortes des Hengstbesitzers zu übersenden, welche 
diese Papiere dem einschlägigen Landgestüte mitzutheilen hat. 
8 53. 
Der Besitzer eines angekörten Hengstes ist verpflichtet, in den ihm behufs Ermittlung 
der Deckergebnisse von dem Landgestüte durch die Distriktsverwaltungsbehörden während des 
Monats Dezember zukommenden Deckregistern die Deckergebnisse einzutragen und sodann die 
Register bis längstens 23. Juli des nachfolgenden Jahres unter Vermittlung der Orts- 
polizeibehörde wieder der Distriktsverwaltungsbehörde zu übergeben, von welcher die bezeich- 
neten Register an die betheiligten Gestütsbehörden zurückgelangen. " 
8 54. 
Die benöthigten Formulare werden den Hengstbesitzern nach Beendigung des Kör- 
geschäftes von dem Vorsitzenden des Körausschusses unentgeltlich ausgesolgt. 
VI. Abschnitt. 
Verwendung der Privatzuchthengste im Umherziehen. 
§ b5. 
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten (der Gauritt) wird 
hiemit auf Grund des 8 56 b Absatz 3 der deutschen Gewerbeordnung untersagt. 
§ 56. 
Ausnahmsweise kann Hengstbesitzern auf Ansuchen der Gauritt in bestimmt bezeich- 
neten Bezirken gestattet werden, wenn dies dort wegen Mangels oder zu großer Entsfernung 
von Beschälstationen oder Beschälplatten als nothwendig erscheint und der Hengst für das 
Stutenmaterial des betreffenden Deckbezirkes passend befunden wird. 
§ 57. 
Die Heugstbesitzer haben die bezüglichen Gesuche zunächst gleichzeitig mit der Anmel- 
dung der Hengste zur Körung (§ 37) bei der Ortspolizeibehörde des Wohnortes unler 
Angabe der beabsichtigten räumlichen Ausdehnung des Gaurittes anzubringen.
	        
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