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Die Gesuche sind bei der Vorführung der Heugste zur Körung durch den Körausschuß,
an dessen Berathungen und Beschlußfassungen zu diesem Zwecke das in § 24 Absatz 2
Ziffer 3 bezeichnete Mitglied der Prämiirungskommission mit Stimmberechtigung theil-
zunehmen hat, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 zu würdigen, wobei hinsichtlich
der Begrenzung der Bezirke insbesondere auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die
Benützung der bestehenden Beschälstationen oder Beschälplatten keine Beeinträchtigung erleide.
Erachtet der nach vorstehender Anordnung verstärkte Körausschuß die Verwendung eines
Hengstes zum Gauritt veranlaßt, so ist dies unter genauer Bezeichnung des Bezirkes, in
welchem der Hengst verwendet werden darf, auf dem Körscheine zu konstatiren.
Dieser Körschein ist sodann von dem Hengstbesitzer der Distriktsverwaltungsbehörde
seines Wohnortes behufs Erlangung des nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen
Wandergewerbescheines vorzulegen.
58.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat sodann das Gesuch zu bescheiden.
Hinsichtlich der Frage des Bedürfnisses der Zulassung, der Tauglichkeit des Hengstes
und der Begrenzung des Bezirkes ist für dieselbe der auf dem Körscheine konstatirte Aus-
spruch des verstärkten Körausschusses maßgebend.
Die persönlichen Versagungsgründe bemessen sich nach den einschlägigen Vorschriften der
Gewerbeordnung (§57—57b), beziehungsweise der Bundesrathsverordnung vom 31. Oktober
1883 (Ziffer II lit. KA).
Wird der Wandergewerbeschein ausgestellt, so ist derselbe auf die Deckzeit (1. Februar
bis 15. Juli) des betreffenden Kalenderjahres zu beschränken und hat die Bezeichnung des
zu benützenden angekörten Hengstes sowie des Bezirkes, für welchen der Gauritt gestattet
wird, zu enthalten.
Vor der Ausstellung ist der Nachweis der Entrichtung der Gewerbesteuer (Artikel 8
des Gesetzes vom 10. März 1879, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Um-
herziehen) beizubringen.
§ 59.
Wenn Hengste im Gauritt verwendet werden, so müssen die Hengstführer die Kör-
scheine stets bei sich haben und auf Verlangen den betheiligten Stutenbesitzern und den zur
Kontrole berechtigten Personen vorzeigen. Berechtigt zur Kontrole sind außer den Polizei-
organen auch sämmtliche Gestütsbeamte und Gestütsaufseher.