Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

24. 455 
Formular C. Nr. des Protokolls 
(Zu § 46.) 
Körschein. 
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Mirz 1881, die Körordnung betrefend in beute der 
untenbezeichnete Hengst des 
. zu. 
k. Bezirksamts ... durch den Köransschu 
untersucht und zur Zucht tanglich erklärt worden. 
Zeschreibung des Heugstes 
Geburtsjahr 13 
Größe m, Farbe 
Abzeichen 
Schlag Abstammung . 
Vemerkungen: Dieser Hengst darf von dem Besitzer nach Erlangung des Wandergewerbe- 
scheines zum Gauritte in dem Bezirke (den Bezirken) 
verwendet werden. 
Gegenwärtiger Körschein ist giltig für die Deckzeit (1. Febrnar bis 15. Juli) 18. 
(eintausend achthundert ) 
den ten 18 
Der Körauslchug 
Vorsitzender. 
Protokollführer.
	        
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