Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

24. 457 
Formular D. Nr. 
Gu § 52.) 
Deckregister 
für das Jahr 18 
zu verwenden für den angekörten Hengst des 
zu k. Bezirksamts 
Beschreibung des gengstes. 
  
Geburtsjar. „ Größe , Farbe 
Abzeichen · 
Abstammung 
Deckort 
Gegenwärtiges Deckregister muß während der Deckzeit (1. Febrnar bis 15. Juli) in 
Spalte 1—10 geführt und sammt dem Körscheine spätestens bis zum 23. Juli der Ortspolizei- 
behörde zur Einsendung an die Distriktsverwaltungsbehörde, mit der Unterschrift des Hengstbesitzers 
versehen, vorgelegt werden. Wenn das Deckregister später an den Hengstbesitzer zurückgelangt, so 
hat derselbe die Spalten 11—16 zu ergänzen und sodann das Register längstens bis darauffolgenden 
23. Juli der Ortspolizeibehörde behufs Vorlage an die Distriktsverwaltungsbehörde wieder zu 
übergeben. 
den ier 18— 
Der Körauoschuß 
  
Vorsitzender.
	        
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