Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M 24. 461 
Formular E. Nr. 
(zu § 52.) 
Deckregister 
für das Jahr 18 
zu verwenden für den angekörten Heugst des 
zu . t. Bezirksamtes. 
Beschreibung des Hengstes. 
Geburtsjar. fGröße m., Farbe- 
Abzeihen. 
Abstammung 
Gauritt-Bezrrk 
Gegenwärtiges Deckregister muß während der Deckzeit (1. Februar bis 15. Juli) in 
Spalte 1—10 geführt und sammt dem Körscheine spätestens bis zum 23. Juli der Ortspolizei- 
behörde zur Einsendung an die Distriktsverwaltungsbehörde mit der Unterschrift des Hengstbesitzers 
versehen, vorgelegt werden. Wenn das Deckregister später an den Heugstbesitzer zurückgelangt, so 
hat derselbe die Spalten 11—16 zu ergänzen und sodann das Register längstens bis darauffolgenden 
23. Juli der Ortspolizeibehörde behufs Vorlage an die Distriktsverwaltungsbehörde wieder zu 
übergeben. 
...................... denktu 18 
Der Körausschuß 
  
Vorsitzender.
	        
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