Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Besoldungsholz-Entschädigung im Einzelfalle sich jeweils ergebende Ueberschuß über den Betrag 
von 120 J4 vorerst als Nebenbezug zu belassen ist, jedoch erlischt, sobald der betreffende 
Förster älterer Ordnung auf einen anderen Dienstesposten, sei es auf sein Ansuchen oder 
ohne dasselbe, versetzt wird. 
München, den 9. Juni 1890. 
Zu Vertretung: 
v. Mistermeister, Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schneider. 
  
Nr. 9342. 
Bekanntmachung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. 
Rönigliches Staalsministerium der Finanzen. 
Gemäß der Bestimmung in 8§ 40 Ziff. 2 der Allerhöchsten Verordnung bezeichneten 
Betreffs vom 19. Februar 1885 wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit 
dem 1. Juli l. Is. das Forstamt Bruck im Regierungsbezirke von Oberbayern definitiv 
formirt wird, wogegen vom gleichen Zeitpunkte die bisherigen Forstreviere Bruck und Graf- 
rath zu bestehen aufhören. 
Ferner wird bekannt gegeben, daß mit der Formirung des Forstamtes Bruck die Bildung 
der Forstamtsbezirke nach Maßgabe der vorerwähnten Allerhöchsten Verordnung zum Ab- 
schlusse gelangt ist. 
München, den 10. Juni 1890. 
In Vertretung: 
v. Mistermeister, Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schneider.
	        
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