Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

eset-und Verorhuungs-uat 
für das 
Königreich Vayern. 
.W 96. 
„München, den 27. Juni 1890. 
In halt: 
Bekanutmachung vom 18. Juni 1890, die Aufnahme in den Dieust der k. bayerischen Verkehrsanstalten beireffend. — 
Bekanntmachung vom 23. Juni 1890, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 28. Oktober 1871 betreffend. 
  
Nr. 2498ll. 
Bekanntmachung, die Aufnahme in den Dienst der k. bayerischen Verkehrs-Anstalten betreffend. 
R. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeuhern. 
Die Bestimmungen über die Aufnahme in den Dienst der k. bayerischen Verkehrs- 
anstalten (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 5!1 von 1885) werden in folgender Weise 
ergänzt. 
In dem Abschnitte „Bestimmungen über die Abhaltung der Dienstprüfungen bei der 
Generaldirektion der k. Verkehrs-Anstalten, Betriebsabtheilung“ ist unter „C. Niederer 
Dienst“ einzuschalten, und zwar: 
I. in §2: 
Ziffer 3: hinter dem Worte: „Generaldirektionsdiener" — „Oberbureandiener“; 
Ziffer 8: hinter „Werkführer“ die Worte: „im Betriebsdienste“; 
hinter Ziffer 8 als Ziffer Za: „Werkführer im Werkstättedienste: längere tadellose und 
erfolgreiche Beschäftigung als Arbeiter in einer k. Staatsbahmwerkstätte, und zwar 
während mindestens zwei Jahren als Aufsichtsorgan“; 
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