Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

6. 475 
h) Kenntniß der Satzungen der Kasse für Alters-, Invaliden= und Relikten-Ver- 
sorgung für die ständigen Arbeiter der k. Staatseisenbahnverwaltung und der 
Vollzugsvorschriften hiezu“; 
hinter Ziffer 11 als Ziffer 11a: 
„Stationswärter: 
a) Elementare Schulbildung, 
b) Kenntniß der Bahnhofsanlage der betreffenden Station, der Ein= und Ausfahrts- 
tabelle sowie des Fahrplanes, soweit derselbe die betreffende Station berührt, 
) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizeireglements, 
d) Kenntniß der Signalordnung, des Wechselwärterdienstes und des Rangirdienstes, 
soweit es sich um Ein= und Ausstellen von Wagen aus den Zügen handelt, 
e) Kenntniß der Vorschriften über Annahme und Verpackung der Stückgüter, sowie 
der Vorschriften über die Verwiegung und Plombirung der Wagenladungen, 
s) Kenntniß der Dienstanweisung für den Uebergabs= und Uebernahmsdienst, 
8) Kenntniß der Sammelzugsinstruktion“; 
hinter Ziffer 25 als Ziffer 25a: 
„Thurmwärter: 
a) die für die Bahn= und Wechselwärter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, 
sodann Kenntniß 
b) der allgemeinen Dienstanweisung für die Handhabung und Instandhaltung der 
Central-Weichen= und Signal-Anlagen, sowice für den Fahr= und Rangirdienst 
in centralisirten Stationen, 
) der Einrichtung und der Wirkungsweise der Weichenspitzenverschlüsse, der Weichen- 
und Signal-Stellwerke, sowie der Signal-Blockwerke, 
d) der für den Thurmdienst anzuwendenden Fernverständigungemittel, dann der 
Nangirsignale, 
e) der Einrichtung, des Gebrauches und der Wirkungsweise der einzelnen zur Be- 
wegungsübertragung und zu den Verschlüssen und Verriegelungen dienenden Theile, 
) der Lageplänc, der Verschluß= und Block-Tabellen, sowie der graphischen Fahr- 
pläne und der graphischen Darstellung der Zugs-Aus= und Einfahrten,
	        
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