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Nr. 27951I.
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches
vom 28. Oktober 1871 betreffend.
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Teußern.
Nachfolgend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen Bayern
einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg andrerseits erlassene Verordnung des
Reichskanzlers vom 16. ds. Mts., Abänderungen der in Nr. 23 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom 29. April 1879 veröffentlichten Postordnung vom 8. März 1879 betreffend,
bekannt gegeben.
München, den 23. Juni 1890.
Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
Statt dessen:
der k. Ministerialrath von Bever.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden
Punkten abgeändert:
1) Im § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhält der
Absatz U folgende anderweite Fassung:
III Zur Verwendung für Hand-Schußwafssen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Puloer-
ladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen ver-
packt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, be-
zeichnet sein. Die Patronen müssen für Centralseuer bestimmt und außerdem derart be-
schaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Heraussallen der Schrote, noch ein
Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen
nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
2) Im § 13 „Drucksachen“ tritt zwischen dem zweiten und dritten Satz
im Absatz IV folgender neue Satz hinzu: 6
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