b. für die Beschlüsse und Mittheilungen des Hypothekenamtes an den Notar oder
die Betheiligten über die dem Vollzug einer Notariatsurkunde entgegenstehenden
Hindernisse;
c. für die Gestattung der Einsicht in das Hypothekenbuch. Im Falle der Abweisung
des Antrages findet die Bestimmung in Art. 93 Anwendnng.
Art. 96. (9).
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für dar Grundbuchwesen mit der Maß-
gabe, daß für die Einschreibung von Besitztitelberichtigungen im Grundbuche nur die Hälste
der in Art. 88 bestimmten Gebühr zu erheben ist, wenn auf Grund der nämlichen Urkunde
die Berichtigung des Besitztitels im Oypothekenbuche zu erfolgen hat.
4) Sonstige Gegenstäude der nichtstreitigen Rechtepflege.
Art. 97. (9n.
Für jede Eintragung von Gorderungen der Ehefrauen in das gemäß Art. 234 des
Gesetzes zur Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung hiezu bestimmte
Negister, einschließlich der dieselbe begleitenden gerichtlichen Handlungen, ist eine Gebühr von
fünf Zehntheilen der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtekostengesetzes zu entrichten.
Für die Gestattung der Einsicht in dieses NRegister wird eine Gebühr nicht erhoben.
Art. 98. (99).
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge,
welche keinen der in gegenwärtiger Abtheilung unter Tit. II Li. A und B besonders erwähnten
Gegenstände betreffen, jedoch nach den bestehenden Gesetzen eine gerichtliche Prüsung, Bestäti-
gung oder überhaupt eine Beschlußfassung erfordern, werden drei Zehntheile der Sätze des
§8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 20 Mark, soserne aber über
das der gerichtlichen Prüfung, Bestätigung oder Beschlußfassung unterstellte Geschäft bereits
eine notarielle Urkunde errichtet worden ist, eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
C. Bestimmungen für die Pfalz.
1) Hypothekenreinigungsver fahren.
Art. 99. (100).
In dem Oypothekenreinigungeverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß=
ordnung und Konkursordnung Art. 203 ff.) sinden die Bestimmungen über die Gebühren in