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dem Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geld-
forderungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß
1) die in § 35 Ziff. 2 des Neichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr hier für
die Entscheidung über das Gesuch um Ernennung des Versteigerungsbeamten
geschuldet wird, und daß
2) bei der Versteigerung auf Uebergebot die Gebühr nach Art. 11 des gegenwärtigen
Gesetzes nur von dem Betrage erhoben wird, um welchen der Zuschlagspreis den
Erwerbspreis des Eigenthümers, welcher das Verfahren eingeleitet hat, übersteigt.
Die in Art. 10 Ziff. 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn der von dem Er-
werber angebotene Preis ohne Einleitung einer Versteigerung zur gerichtlichen Vertheilung
gebrachl wird (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
Art. 209).
Art. 100. (lot).
Für die Entscheidung über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche das nach
Art. 203 des Gesetzes zur Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
in Hypothekenreinigungssachen zu beobachtende Verfahren und die Zulänglichkeit einer ange-
botenen Sicherheitoleistung betreffen, werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes erhoben.
2) Verfahren auf Gesuch der Parteien.
Art. 101. (102).
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, auf Gesuch der
Parteien (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
Art. 1 63 bis 168) wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben.
Betrifft die Entscheidung die Bestätigung von Familienraths-Gutachten oder Beschlüssen,
so beträgt die (Gebühr 1 Mark.
Wurde das Gesuch bei dem Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben, so beträgt die
Gebühr 5 bis 10 Mark.
Art. 102. (lo#).
Für die Aufnahme des Zeugenbeweises in Abwesenheitsfällen nach Art. 116 des
Pfälzischen Cioilgesetzouches (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und
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