Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M 27. 501 
D. Lehranstalten, für welche besondere Bedingungen festgestellt sind. 
1. Königreich Preußen. II. Königreich Sachsen. 
Saarbrücken: ##Gewerbeschule.) Chemnitz: #Höhere Gewerbeschule.) 
Berlin, den 9. Juni 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Nr. 268 11I. 
Bekanntmachung, Ergänzung des Verzeichnisses der zum Gebrauche für die bewaffnete Macht 
vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
dann K. fKriegsministerium. 
Auf Grund des § 35 Ziffer 7 der Militärtransportordnung für Eisenbahnen im Frieden 
(Friedenstrausportordnung) und der Bestimmungen über die Anwendung dieser Ordnung in 
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1888 Nr. 12) wird hiemit folgende Bestimmung 
getroffen: 
In dem Verzeichnisse der zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten 
Sprengstoffe und Munitionsgegenstände (siehe Bekanntmachung vom 29. März 1888 
— Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 222 — und vom 18. September 1889 
— Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 533 —) ist 
1) unter A am Schlusse nachzutragen: 
„8. Zündladungen C 88 zu Geschoßzündern“, 
1) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähigungszengnisse ausstellen, welche nach Erledigung der 
ersten theoretischen Klasse die Reise für die Fachklasse erworben haben. 
2) Diese Anstalt darf denienigen ihrer Schüler Befähigungszengnisse ertheilen, welche den ersten (1½jährigen) 
und zweiten (1jährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und in einer von einem Regierungs-Kommissar abgehaltenen 
Schlußprüsung dargelhan haben, daß sie sich das Lehrpensum genügend angeeiguet haben.
	        
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