Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

.K 29. 507 
Versicherungsanstalt und Vorstand. 
§ 1. 
(Zu 8§§ 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Gesetzes.) 
Im Königreiche Bayern werden acht Versicherungsanstalten und zwar je eine für den 
Umfang eines Regierungsbezirkes am Sitze der Kreisregierung errichtet. 
Dieselben führen den Namen: 
Versicherungsanstalt für Oberbayern, 
Versicherungsanstalt für Niederbayern, 
Versicherungsanstalt für die Pfalz, 
Versicherungsanstalt für Oberpfalz und von Regensburg, 
Versicherungsaustalt für Oberfranken, 
Versicherungsanstalt für Mittelfranken, 
Versicherungsanstalt für Unterfranken und Aschaffenburg, 
Versicherungsanstalt für Schwaben und Neuburg. 
Jede Versicherungsanstalt führt ein Siegel, welches den oben mit der Königskrone gezierten 
bayerischen Rautenschild, umkränzt mit einem Lorbeer und Palmenzweige, und die Umschrift 
enthält: „Versicherungsanstalt ff “ 
82. 
(Zu § 47 des Gesetzes.) 
Die Geschäste des Vorstandes der Versicherungsanstalt werden bis auf Weiteres von 
einem Regierungsrathe der Regierung, Kammer des Innern, wahrgenommen. 
Die Bestimmung dieses Beamten sowie eines Stellvertreters für denselben erfolgt auf 
Vorschlag des Negierungspräsidenten durch das Staatsministerium des Innern. 
Falls zufolge statutarischer Bestimmung noch andere Personen in den Vorstand der 
Versicherungsanstalt berufen werden, führt der gemäß Absatz 1 bestimmte Beamte den Vorsitz 
im Vorstande. 
Die Gehaltsbezüge des mit der Wahrnehmung der Geschäfte betrauten Beamten wer- 
den aus der Staatskasse bezahlt. Als Entschädigung hiefür hat jede Versicherungsanstalt 
jährlich den Aversalbetrag von 2500 Mark an die Staatskasse zu vergüten. 
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