Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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(Zu § 56 des Gesetzes.) 
Die gemäß § 56 Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im 
Gesetz= und Verordnungsblatte. 
Ausschuß. 
84. 
(Zu § 48 Absatz 1 des Gesetzes.) 
Der Ausschuß der Versicherungsanstalt hat bis zur Genehmigung des Statuts aus je 
sechs Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zu bestehen. 
(Zu §§ 49 und 48 Absatz 2 des Gesetzes.) 
Die Wahlordnung für die Wahl der den Ausschuß bildenden Vertreter wird vom 
Landesversicherungsamte erlassen. 
Soweit Arbeitgeber und Versicherte einer der nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes wahl- 
berechtigten Kasse nicht angehören, kommt die der Zahl dieser Personen entsprechende Be- 
theiligung an der Wahl dem Landrathe zu. Bis auf Weiteres wird die Zahl der vom 
Landrathe zu wählenden Mitglieder des Ausschusses auf je die Hälfte sämmtlicher Vertreter 
der Arbeitgeber und Versicherten festgesetzt. 
86. 
(Zu 857 Absatz 2 des Gesetzes.) 
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für ihre Theil— 
nahme an diesen Berathungen ein Tagegeld von acht Mark und Ersatz der Reisekosten, 
wobei im Falle der Benützung von Eisenbahnen die Kosten eines Billets zweiter Klasse, im 
Falle der Benützung von Dampfbooten die Kosten eines Billets erster Klasse in Anrechnung 
zu bringen sind. 
Schiedsgericht. 
87. 
(Zu 8§ 70 bis 72 des Gesetzes.) 
Für jede Versicherungsanstalt wird vorläufig ein Schiedsgericht am Sitze derselben 
errichtet. Wir behalten Uns vor, die Zahl der Schiedsgerichte nach Maßgabe des Bedürf- 
nisses zu vermehren.
	        
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