Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

29. 500 
Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte und deren Stellvertreter werden vom Staats- 
ministerium des Innern ernannt. 
Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie 
der Beisitzer werden im Amtsblatte des Staatsministeriums des Innern bekannt gemacht. 
Untere Verwaltungsbehörde. 
88. 
(Zu § 138 des Gesetzes.) 
Die in den §8 3, 4, 73, 84, 100, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128 und 
146 des Gesetzes den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Befugnisse und Verrichtungen 
sind von den Distriktsverwaltungsbehörden, in München vom Stadtmagistrate wahrzunehmen. 
Die in §#§ 83, 86 des Gesetzes vorgesehenen Mittheilungen erfolgen an die Distrikts- 
verwaltungsbehörden, in München an den Stadtmagistrat. 
Die in § 164 bezeichneten Bescheinigungen sind durch die Gemeindebehörden auszu- 
stellen. 
§ 9. 
(Zu §§ 75, 85 und 138 des Gesetzes.) 
Die Anmeldung von Ansprüchen auf Bewilligung einer Invaliden= oder Altersrente 
(§ 75 des Gesetzes) erfolgt bei der Gemeindebehörde, welche auch die wweiteren Verhandlungen 
mit den Vertrauensmännern und mit dem Vorstande der Krankenkasse zu pflegen hat. 
Die Verhandlungen sind sodann dem Bezirksamte vorzulegen, welches dieselben mit 
dem vorgeschriebenen Gutachten an den Vorstand der Versicherungsanstalt übersendet. 
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten in den Landestheilen 
rechts des Rheines obliegt auch die in Absatz 2 bezeichnete Verrichtung den Stadtmagistraten. 
Vorstehende Bestimmungen finden in dem Falle der Entziehung der Rente (§ 85 des 
Gesetzes) entsprechende Anwendung. 
Ausstellung und Umtausch der Quittungskarten. 
Einziehung der Beiträge. 
§ 10. 
(Zu 88 103 Absatz 1, 117 Absatz 4 und 120 des Gesetzes.) 
Die Ausstellung und der Umtausch der QOuittungskarten sowie die Herbeischaffung 
rechtswidrig vorenthaltener Qnittungskarten obliegt den Gemeindebehörden.
	        
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