Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Dieselben haben auch die Entwerthung der Beitrags- und Zusatzmarken, insoweit die- 
selbe vorgeschrieben ist, vorzunehmen. 
8141. 
(Zu § 112 und 113 des Gesetzes.) 
Die Genchmigung statutarischer Bestimmungen, durch welche bezüglich der Einziehung 
und Entrichtung der Beiträge, sowie bezüglich der Ausstellung und des Umtausches der 
Quittungskarten besondere Anordnungen getroffen werden wollen, bleibt in allen Fällen dem 
Staatsministerium des Innern vorbehalten. 
Höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 12. 
(Zu §22 Absatz 2 und 138 des Gesetzes.) 
Die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes der in der Land= und 
Forstwirthschaft beschäftigten Personen (§22 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes) erfolgt durch 
die Regierungen, Kammern des Innern, im Einvernehmen mit den Kammern der Finanzen. 
Die im Vollzuge des Gesetzes über die Unfall= und Krankenversicherung der in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen festgesetzten Beträge des durch- 
schnittlichen Jahresarbeitsverdienstes gelten auch für die Invaliditäts= und Altersversicherung, 
sind jedoch bis 1. Dezember 1890 einer Revision zu unterstellen. 
Diese Festsetzungen sind von fünf zu fünf Jahren einer neuerlichen Prüfung und ge- 
eigneten Falls entsprechenden Aenderung zu unterziehen. 
Die hienach getroffenen Festsetzungen sind dem Vorstande der Versicherungsaustalt mit- 
zutheilen. 
13. 
(Zu § 13 Absatz 1 und 138 des Gesetzes.) 
Die den weiteren Kommunalverbäunden eingeräumte Befugniß zur Gewährung von 
Naturalleistungen statt der Rente (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes) kann von den Distrikts- 
räthen ausgeübt werden. Ein derartiger Beschluß des Distriktsrathes bedarf der Genehmigung 
der Regierung, Kammer des Innern. Die Letztere hat auch die Durchschnittspreise für den 
Werth der Naturalleistungen festzusetzen.
	        
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