Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

814. 
(Zu §§ 122, 123 und 138 des Gesetzes.) 
Die in den §§ 122 und 123 des Gesetzes erwähnten Streitigkeiten werden in zweiter 
und letzter Instanz von den Regierungen, Kammern des Innern, entschieden. 
Vermögensverwaltung und Rechnungsführung. 
8 16. 
(Zu § 129 des Gesetzes.) 
Die Genehmigung zu einer von der Regel abweichenden Anlegung der verfügbaren 
Gelder der Versicherungsanstalt wird vom Landrathe ertheilt. 
Die Werthpapiere der Versicherungsanstalt sind bei der Kreiskasse zu hinterlegen. 
§ 16. 
(Zu 8 54 Ziffer 8 des Gesetzes.) 
Die Aufstellung der Jahresrechnung obliegt dem Vorstande nach näherer Bestimmung 
des Landesversicherungsamtes. 
Die Prüfung und Abnahme der Rechnung erfolgt durch den Ausschuß nach vorheriger 
Revision derselben seitens der Regierung, Rammer des Innern. 
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§ 17. 
(Zu § 134 Absatz 3 des Gesetzes.) 
Die Bekanntmachung vom 2. August 1886, „die Formen des Verfahrens und den 
Geschäftsgang bei dem Landesversicherungsamt betreffend“, (Gesetz= und Verordnungsblatt 
von 1886 S. 547 ff.) findet auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Landesver- 
sicherungsamtes bei Ausführung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 siungemäße An- 
wendung. 
Das Landesversicherungsamt entscheidet in den Fällen der §§ 133 Absatz 1 Ziffer 2 
und 145 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 in der Besetzung von 3 ständigen 
und 2 nicht ständigen Mitgliedern (je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten)
	        
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