814.
(Zu §§ 122, 123 und 138 des Gesetzes.)
Die in den §§ 122 und 123 des Gesetzes erwähnten Streitigkeiten werden in zweiter
und letzter Instanz von den Regierungen, Kammern des Innern, entschieden.
Vermögensverwaltung und Rechnungsführung.
8 16.
(Zu § 129 des Gesetzes.)
Die Genehmigung zu einer von der Regel abweichenden Anlegung der verfügbaren
Gelder der Versicherungsanstalt wird vom Landrathe ertheilt.
Die Werthpapiere der Versicherungsanstalt sind bei der Kreiskasse zu hinterlegen.
§ 16.
(Zu 8 54 Ziffer 8 des Gesetzes.)
Die Aufstellung der Jahresrechnung obliegt dem Vorstande nach näherer Bestimmung
des Landesversicherungsamtes.
Die Prüfung und Abnahme der Rechnung erfolgt durch den Ausschuß nach vorheriger
Revision derselben seitens der Regierung, Rammer des Innern.
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§ 17.
(Zu § 134 Absatz 3 des Gesetzes.)
Die Bekanntmachung vom 2. August 1886, „die Formen des Verfahrens und den
Geschäftsgang bei dem Landesversicherungsamt betreffend“, (Gesetz= und Verordnungsblatt
von 1886 S. 547 ff.) findet auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Landesver-
sicherungsamtes bei Ausführung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 siungemäße An-
wendung.
Das Landesversicherungsamt entscheidet in den Fällen der §§ 133 Absatz 1 Ziffer 2
und 145 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 in der Besetzung von 3 ständigen
und 2 nicht ständigen Mitgliedern (je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten)