Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Gebührentarif 
der öffentlichen Untersuchungsanstalten für Nahrungsmittel, Genußmittel und 
Gebrauchsgegenstände. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die im Tarife festgesetzten Gebühren schließen die Vergütung für die bei der Untersuchung 
etwa verbrauchten Stoffe oder Werkzeuge, sowie für die Erstattung des schriftlichen Be- 
fundberichtes und Gutachteus in sich. 
2) Für Untersuchungen, welche im Tarife nicht vorgesehen sind, wird die Gebühr nach 
Maßgabe der für die Untersuchung und die Ausarbeitung des Befundberichtes und Gutachtens 
aufgewendeten Zeit mit zwei Mark für jede angefangene Stunde berechnet. Der Zeit- 
aufwand ist in der Kostenrechnung genau anzugeben. Die für die Untersuchung etwa 
verbrauchten Stoffe und Werkzeuge sind in diesem Falle der Anstalt besonders zu vergüten. 
Für Gutachten, mit welchen keine Experimentaluntersuchungen verbunden sind, beträgt 
die Gebühr je nach dem Umfange und der Schwierigkeit der Sache zwei bis zwanzig Mark. 
Für mikroskopische Untersuchungen bei den unter II aufgeführten Gegenständen ist im 
Allgemeinen eine Gebühr von drei Mark zu berechnen. 
Nach besonderer Lage des Falles, z. B. bei spezieller Fragestellung nach der Natur 
einer Hefeart, bei eingehender Untersuchung von Trübungen und Absätzen in Bier, Wein, 
Wasser, bei bakteriologischen Arbeiten, hat der Zeittarif in Anwendung zu kommen. 
Da die Gebühren für die vorzunehmenden Untersuchungen bei einem und demselben 
Gegenstande je nach der Art und Ausdehnung der Untersuchung verschieden sind, so sind 
jederzeit sogleich mit der Uebergabe eines Gegenstandes an die Untersuchungsanstalt die 
erforderlichen Mittheilungen über Veranlassung und Zweck des Antrages auf Untersuchung 
zu verbinden, damit hiernach bemessen werden kann, worauf sich die Untersuchung des 
Gegenstandes zu richten hat. 
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