Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

A 30. 529 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die 
Ueberzeugung begründen, daß die Gesuchstellerin die für den Beruf einer Hebamme erfor- 
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 
Kandidatinnen, welche den Unterrichtskurs an der Hebammenschule, wo sie zur Prüfung 
zugelassen sind, nicht mitgemacht haben, erlegen vor Beginn der Prüfung die zur Beischaffung 
des Hebammenapparates (§ 11) erforderliche Summe. 
8 16. 
An dem auf die Prüfung folgenden Tage werden sämmtlichen Kandidatinnen, welche 
in derselben die Note der Befähigung erlangt haben, die Zeugnisse auf Grund des Prüfungs- 
protokolls mit spezieller Angabe der erworbenen Note ausgefertigt. 
Das Prüfungszengniß ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Ueber- 
zeugung begründen, daß die Kandidatin die für den Beruf einer Hebamme erforderliche Zu- 
verlässigkeit nicht besitzt. 
Das Prüfungszeugniß ist von der Kommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel 
der Schule zu versehen. Dasselbe gewährt die in der Gewerbeordnung vom 21. Juni 
1869 vorgesehene Berechtigung. 
Jede für fähig befundene Kandidatin erhält gleichzeitig mit dem Prüfungszengnisse 
einen Abdruck der Hebammen-Instruktion und den Hebammen-Apparat mit den für die 
Praxis erforderlichen Utensilien und Instrumenten. 
München, den 26. Juli 1890. 
Luitpol!yd 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Küller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
der Ministerialrath v. Erhard.
	        
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