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Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die
Ueberzeugung begründen, daß die Gesuchstellerin die für den Beruf einer Hebamme erfor-
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Kandidatinnen, welche den Unterrichtskurs an der Hebammenschule, wo sie zur Prüfung
zugelassen sind, nicht mitgemacht haben, erlegen vor Beginn der Prüfung die zur Beischaffung
des Hebammenapparates (§ 11) erforderliche Summe.
8 16.
An dem auf die Prüfung folgenden Tage werden sämmtlichen Kandidatinnen, welche
in derselben die Note der Befähigung erlangt haben, die Zeugnisse auf Grund des Prüfungs-
protokolls mit spezieller Angabe der erworbenen Note ausgefertigt.
Das Prüfungszengniß ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Ueber-
zeugung begründen, daß die Kandidatin die für den Beruf einer Hebamme erforderliche Zu-
verlässigkeit nicht besitzt.
Das Prüfungszeugniß ist von der Kommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel
der Schule zu versehen. Dasselbe gewährt die in der Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869 vorgesehene Berechtigung.
Jede für fähig befundene Kandidatin erhält gleichzeitig mit dem Prüfungszengnisse
einen Abdruck der Hebammen-Instruktion und den Hebammen-Apparat mit den für die
Praxis erforderlichen Utensilien und Instrumenten.
München, den 26. Juli 1890.
Luitpol!yd
Prinz von Bayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Küller.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
an dessen Statt:
der Ministerialrath v. Erhard.