Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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535 
.#die Schwächung, Versetzung, Beseitigung oder Erneuerung von Umfassungen, so- 
ferne die Aenderung auf eine ganze Gebäudeseite sich erstreckt oder von solcher Be- 
deutung ist, daß bei ordnungsmäßigem Verfahren besondere technische Vorsichts- 
maßregeln hiezu erforderlich werden; 
. die Anlegung neuer und die Versetzung oder konstruktive Aenderung bestehender 
Feuerstätten oder Kamine, soweit es sich nicht lediglich um das Setzen von 
Oefen oder Herden zum häuslichen Gebrauch handelt; 
. in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise die Erneuerung oder kon- 
struktive Aenderung eines Dachstuhles, sowie die Wohnbarmachung von Räumen 
im Kellergeschoße oder im Dachraume; 
in Städten von mehr als 20000 Seelen die bauliche Aenderung der Fagaden 
von Gebäuden an Straßen und öffentlichen Plätzen. 
88. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß auch zur Herstellung 
oder wesentlichen Veränderung. von Brunnenschachten, Kellern, Haus- und Straßenkanälen, 
von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, von Zäunen und Einfriedungen aus Mauer= oder 
geschlossenem Holzwerk oder Metall an öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen, oder wo 
Baulinien in Frage kommen, dann in Städten zum Anbau von Balkonen, Altanen, Erkern, 
Gallerien und Gängen polizeiliche Genehmigung zu erwirken, oder daß der Ortspolizei= 
behörde zur Wahrung bestehender Vorschriften binnen bestimmter Frist vor dem Beginne der 
Ausführung dieser baulichen Anlagen Anzeige zu erstatten ist. 
) 
Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung ist die Vorlage von Plänen noth- 
wendig, welche zu enthalten haben: 
a) bei Neubanten 
1. 
die Lage nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkennung und Bestimmung 
der Stellung des Baues erforderlich ist, mindestens in einem Umkreise von 260 m, 
mit Darstellung der in demselben befindlichen Gebäude, Straßen und Grundstücke 
und mit Angabe der betreffenden Eigenthümer;
	        
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