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2. den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes von der Kellersohle bis
zum Dachfirste, mit Augabe der Eintheilung der Räume, der wesentlichen Maße, der
Feuerungseinrichtungen und des Bau= und Eindeckungsmaterials; bei außergewöhnlichen
Konstruktionen entsprechende Detailzeichnungen;
3. die Fagade des Baues von der Straßenseite aus und bei offener Bauweise auch die
Seitenfagaden;
b) bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an bestehenden Gebäuden
die Zeichnungen des betreffenden Baubestandtheiles, wie derselbe zur Zeit ist und
wie er werden soll, sowie diejenigen der vorbezeichneten Vorlagen, welche zur
Beurtheilung des Unternehmens nothwendig sind.
Bei diesen Plänen sind folgende Maße einzuhalten:
bei den Lageplüän 1:1000
bei den Grundriß-, Durchschnitts= und Fagade-Plänen 1:100
bei den Detailplänen nicht kleiner als 1:50
10.
Bei Bauführungen auf Kosten der Civilliste, des Staatsärars 2., welche nach den
desfalls bestehenden besonderen Vorschriften einer höheren technischen Prüfung unterliegen, sind
der Baupolizeibehörde die Entwürfe zur Erinnerung in Bezug auf Baulinien, Höhenlage
und sonstige bau-- und gesundheitspolizeiliche Verhältnisse mitzutheilen.
§ 11.
Die Verpflichtung zur Einhaltung des offenen (Pavillon-) Bausystems bemißt sich nach
den auf Grund der Verordnung vom 16. Mai 1876 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 347)
erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften.
III. Vorschriften für die Gauführung.
1. Allgemeine Vorschriften.
812.
Sämmtliche Bauarbeiten bei Bauführungen jeder Art, insbesondere auch au Gerüsten
und anderen provisorischen Bauvorrichtungen müssen fest und sicher und den Rücksichten auf